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Die Digitalisierung im Steuerrecht darf nicht dort enden, wo die Finanzverwaltung beginnt!

David R. Dietsch über Digitalisierungsbestrebungen im Steuerrecht und der Rolle der Finanzverwaltung dabei



Noch ist die neue Bundesregierung nicht im Amt und dennoch könnte die Erwartungshaltung an diese nicht größer sein. Neben der Bewältigung des Klimawandels ist die Digitalisierung das zentrale Thema für die nächste Legislaturperiode. Besonders deutlich wird der digitale Nachholbedarf vor allem mit Blick auf die deutsche Finanzverwaltung. Diese verstand sich bisher nur als Zaungast, zukünftig muss sie aber Taktgeber für die erfolgreiche Digitalisierung des Steuerrechts sein.

 

 Die Digitalisierung im Steuerrecht ist bereits in vollem Gang. Je nach Steuerart, Geschäftsmodell oder Unternehmensabteilung können damit ganz unterschiedliche Teilbereiche gemeint sein. Von der Diskussion über die Einführung einer Digitalsteuer bis hin zur Implementierung eines papierlosen Tax-CMS, die Bandbreite an steuerlichen Digitalisierungsthemen ist bereits jetzt riesig. So unterschiedlich die Themen aber sind, einen Akteur kann man sich hier nicht wegdenken: die Finanzverwaltung.

 

Trotz dieser herausragenden Stellung der Finanzverwaltung, ist diese gegenwärtig nicht als digitaler Taktgeber bekannt. Natürlich ist die Digitalisierung aber auch nicht vollumfänglich an ihr vorbeigegangen. Das ELSTER-Portal ermöglicht etwa für einen Großteil der steuerpflichtigen Arbeitnehmer die Erstellung einer bereits vorausgefüllten Einkommensteuererklärung basierend auf deren Lohnsteuerbescheinigungen. Ein intuitives User-Interface sucht man hier allerdings genauso vergebens wie verständliche Ausfüllhinweise. Hier bieten glücklicherweise bereits eine Handvoll von TaxTech-Unternehmen passende Lösungen an, damit der Steuerpflichtige nicht in dem unübersichtlichen Einkommensteuervordruck verloren geht. Die Zurverfügungstellung einer benutzerfreundlichen Bedienungsoberfläche ist das eine, die Unterhaltung einer funktionierenden IT-Infrastruktur seitens der Finanzverwaltung das andere.

 

Wie der technologische Stand der verwendeten IT-Infrastruktur der seitens der deutschen Finanzverwaltung gegenwärtig ist, konnte man erleben als der sogenannte One-Stop-Shop (OSS) unionsweit am 31. Oktober 2021 angewendet wurde. Über diesen können insbesondere Onlinehändler ihre umsatzsteuerlichen Deklarations- und Zahlungsverpflichtungen zentral erledigen, statt in jedem Mitgliedstaat separat tätig werden zu müssen. In Deutschland ist hierfür das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig. Daher stellte die Implementierung des OSS einen Lackmustest für die digitale Infrastruktur der deutschen Finanzverwaltung im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten dar, da der OSS in jedem Mitgliedstaat gleichzeitig ans Netz ging. Das Ergebnis in Deutschland war allerdings ernüchternd. Im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten stellte die Bundesrepublik vorab keine Testumgebung zur Verfügung, um vor allem eine funktionierende Schnittstelle für den Upload von Transaktionsdaten gewährleisten zu können. Stattdessen waren Onlinehändler (oder deren Steuerberater) gezwungen ihre getätigten Umsätze händisch in den elektronischen Vordruck einzutragen. In Anbetracht der Massen an Transaktionen, die ein Onlinehändler pro Quartal in der gesamten EU unter Umständen tätigt, eine buchstäbliche Sisyphusarbeit. Daneben traten massenweise Bugs und Fehlermeldungen im deutschen OSS auf, die das BZSt auch erst kurz vor dem Abgabetermin überhaupt nach außen kommunizierte. Einen faden Beigeschmack hat hierbei auch der Umstand, dass die unionsweite Umsetzung des OSS eigentlich bereits für das erste 1. Quartal 2021 vorgesehen war, was allerdings auf Initiative von Deutschland auf das 3. Quartal 2021 verschoben wurde.

 

Ein weiterer großer Bereich der Digitalisierung des Steuerrechts spielt sich im Rahmen einer Betriebsprüfung bzw. Außenprüfung ab, in der Finanzbehörden regelmäßig die steuererheblichen Angaben der Steuerpflichtigen nachprüfen. Während der Finanzbeamte früher vor allem ordnerweise Aufzeichnungen, Bücher und Geschäftspapiere nach Unstimmigkeiten durchforstet hat, machen die Finanzbehörden nun immer häufiger von einer digitalen Lösung Gebrauch, sofern der Steuerpflichtige ein ERP-System verwendet. Dieses muss so ausgestaltet sein, dass der Betriebsprüfer direkt Zugriff auf dieses hat, um Einsicht in die digitalen Unterlagen der Steuerpflichtigen zu haben. Grundlage hierfür sind vor allem die von Finanzverwaltung erlassenen „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen“ (GDPdU) sowie die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ (GoBD). So fortschrifttlich die GDPdU und GoBD vermeintlich klingen mögen, werden diese nur bei einer nachgelagerten Überprüfung relevant. Bei der initialen Steuerfestsetzung spielen sie dagegen keine oder, wenn überhaupt, nur eine untergeordnete Rolle.

 

Gerade in diesem Zusammenhang könnten aber Big Data und KI-getriebene Anwendungen sowie die Distributed Ledger Technologie eine datengestützte Echtzeitsteuerveranlagung ermöglichen, sofern Unternehmen und Finanzverwaltung über funktionierende Schnittstellen verbunden sind. Alle diese Themen sind bereits in den Fokus der Privatwirtschaft gelangt, d.h. steuerrelevante Daten sind digital verfügbar. Es wird Zeit, dass auch die Finanzverwaltung hiervon Gebrauch macht und die nötige Infrastruktur auf die Beine stellt. Denn die Digitalisierung des Steuerrechts darf nicht dort enden, wo die Finanzverwaltung beginnt.


David R. Dietsch ist Alumnus des Jahrgangs 2013 und hat sich auf die Digitalisierung des Umsatzsteuerrechts spezialisiert. Er ist nun Manager des RegTech Centers von Taxdoo in Hamburg, welches als TaxTech-Unternehmen IT-Lösungen für die Digital Economy entwickelt.


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