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Reform der Juristenausbildung

Anika Klafki über aktuelle Reformbemühungen in der Juristenausbildung



Das erste Staatsexamen soll vereinheitlicht werden. Der kürzlich veröffentlichte Bericht des Koordinierungsausschusses gibt die Marschroute der zukünftigen Reformen vor. Begrüßenswert ist, dass der Pflichtfachstoffkatalog klar umgrenzt und entschlackt wird. Allerdings soll auch der Schwerpunktbereich Federn lassen. Dadurch verliert das Studium nicht nur an Wissenschaftlichkeit. Auch die Lehre büßt Chancen ein, ein ethisches Bewusstsein im Recht in innovativen Lehrformaten zu vermitteln. Noch besteht die Möglichkeit, das Blatt zu wenden und die Reformdiskussion durch eigene Beiträge mitzubestimmen. Diese Chance sollte sich insbesondere die Nachwuchswissenschaft nicht entgehen lassen!

 

Der Koordinierungsausschuss als politisches Schwergewicht in der Juristenausbildung

 

In § 5d Abs. 1 S. 2 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) heißt es: „Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten.“ Die Justizministerkonferenz der Länder hat daher den Koordinierungsausschuss, der sich aus leitenden Beamten aller Landesjustizprüfungsämter zusammensetzt, beauftragt, Vorschläge zu entwickeln, um die juristischen Prüfungen deutschlandweit zu harmonisieren. Auf Grundlage dieser Vorschläge wird die Justizministerkonferenz in Zukunft einen Reformbeschluss fassen, den die Länder dann umsetzen. Dem Koordinierungsauschuss kommt damit hohe politische Gestaltungsmacht zu. Seine Einschätzungen werden die juristische Ausbildung zukünftiger Generationen prägen. Im November 2016 hat der Koordinierungsausschuss einen über 200 Seiten umfassenden Bericht vorgelegt, in dem er die Zukunft der Juristenausbildung skizziert.

 

Die gute Nachricht zuerst: Der Pflichtfachstoff wird endlich reduziert

 

Der staatliche Pflichtfachstoff ist in den Bundesländern über die Jahre immer weiter ausgewuchert. Mit fast jedem neu hinzukommenden universitären Forschungsbereich wurde auch der Prüfungsstoff erweitert. Der Wissenschaftsrat stellte daher 2012 zu Recht fest, dass die Grenzen der Studierbarkeit erreicht sind. In den intransparenten Verhandlungen über die Prüfungsverordnungen kam es bisher nur selten zu Streichungen, denn die Verankerung im Staatsexamen legitimiert zugleich die diesbezügliche Lehre und sichert damit Stellen an deutschen Universitäten. Mit seiner wohl durchdachten, an angemessene Kriterien orientierten Stoffauswahl sticht der Koordinierungsausschuss also in ein Wespennest. Ganz egal, welche Bereiche er aus dem Pflichtfachstoff ausklammert, Beifall wird es kaum geben; denn die in den gestrichenen Bereichen Forschenden werden natürlich Sturm gegen die Reformvorschläge laufen. Man kann dem Koordinierungsausschuss insoweit nur Standfestigkeit wünschen. Durch den Abbau von Spezialmaterien schafft er den dringend erforderlichen Raum, um die juristische Methodik anhand exemplarischer Rechtsbereiche einzuüben und Grundlagenbezüge herzustellen. Besonders positiv fällt zudem auf, dass der Bericht an zahlreichen Stellen die Bedeutung der Methodenlehre und Grundlagenfächer betont. Zu Recht wird empfohlen, „die rechtswissenschaftlichen Methoden und die philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen des Rechts“ in die Pflichtfachprüfung zu integrieren (S. 29).

 

Die Schattenseite des Berichts: Marginalisierung des Schwerpunktbereichs

 

So sehr der Koordinierungsausschuss für seine Kürzungsvorschläge zum Pflichtfachstoff zu loben ist, so sehr ist sein Vorschlag zur Reduktion der Schwerpunktbereiche zu kritisieren. Der Koordinierungsausschuss fordert nämlich, dass der Bund § 5d Abs. 2 S. 4 DRiG dahingehend ändert, dass die universitäre Schwerunktbereichsprüfung nur noch zu 20 Prozent (statt bisher 30 Prozent) in das erste Staatsexamen einfließt.

 

Diese Entscheidung ist paradox, denn der Bericht orientiert sich zu Recht an den Zielen, denen die Einführung der Schwerpunkte dienen sollte: Die Studierenden sollten – zum Zwecke einer frühzeitigen Berufsorientierung – ein Fach nach ihrer persönlichen Neigung wählen können. Weiterhin sollte durch die Schwerpunktbereiche Prüfungsverantwortung an die Universitäten verlagert und ein Qualitätswettbewerb angestoßen werden. Die Lehr- und Prüfungsinhalte sollten flexibler gestaltbar sein, der Pflichtfachstoff im Schwerpunkt vertieft, internationale und interdisziplinäre Bezüge sowie das wissenschaftliche Arbeiten vermittelt werden. Inwieweit diese Ziele erreicht wurden, bemisst der Koordinierungsausschuss anhand der dazu veröffentlichten Literatur, wobei im Bereich ausdrücklich hervorgehoben wird, dass den Aussagen im Schrifttum keinerlei Repräsentativität zukommt, zumal sich Kritiker der Schwerpunktbereiche freilich eher äußern, um das System zu verändern, als Befürworter. Obwohl der Bericht auf dieser überwiegend kritischen Literatur fußt, kommt er zu dem Ergebnis, dass die Schwerpunktbereiche alle Ziele jedenfalls teilweise erreicht haben. Es ist daher kaum nachzuvollziehen, dass dieser so vielen Ausbildungszwecken erfolgreich dienende Bestandteil der juristischen Ausbildung in seiner Bedeutung reduziert werden soll.

 

Angst vor der „Noteninflation“

 

Um die Empfehlung, die Schwerpunktbereiche zu reduzieren, führt der Bericht verschiedene Gründe an. Vor allem wird die Uneinheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und Leistungsbewertung beanstandet. Es komme zu einer „Noteninflation“. Dieses Argument ist schon deswegen schief, weil das Problem durch eine Bedeutungsreduktion der Schwerpunkte nicht behoben wird. Vielmehr reicht es aus, wenn – wie im Bericht vorgeschlagen – einheitliche Prüfungsformate eingeführt werden. Ferner ist in allen Bundesländern gleichermaßen zu beobachten, dass die Noten der Schwerpunktbereiche über den durchschnittlichen Ergebnissen im Staatsteil liegen. Die Unterschiede zwischen dem Staatsteil und dem universitären Teil sind jedoch unschädlich, da beide Prüfungsteile gesondert in den Zeugnissen ausgewiesen werden, sodass Transparenz besteht.

 

Die Angst vor zu guten Noten ist zudem aus erziehungswissenschaftlicher Perspektive rückwärtsgewandt. Sie beruht auf der preußischen Bewertungslogik des 19. Jahrhunderts, in dem die Geschichte der juristischen Staatsprüfung ihren Anfang nahm. Nach damaliger Vorstellung war Versagensangst ein sehr geeignetes pädagogisches Mittel, um die Lernmotivation zu steigern. Heute verlangt die Erziehungswissenschaft jedoch „fördernde Bewertungssysteme“, die voraussetzen, dass gute Noten bei guter Leistung auch erreichbar sind. Bessere Noten bei Fächern, die Studierende selbst aus individueller Neigung wählen, sind also nichts Negatives. Vielmehr manifestiert sich darin die Begeisterungsfähigkeit Studierender für das von ihnen gewählte und in der Tiefe erlernte Fach, die eine viel nachhaltigere Lernmotivation zu vermitteln vermag als die sonst vorherrschende Angstmotivation, die in bedenklichem Ausmaß psychische Erkrankungen bei Jurastudierenden hervorruft.

 

Der Aufwand lohnt sich für Studierende und Lehrende

 

Die Studierenden haben sich über den Bundesverband Rechtswissenschaftlicher Fachschaften klar für den Erhalt der Schwerpunktbereiche ausgesprochen. Gleichwohl wird im Bericht des Koordinierungsausschusses angezweifelt, ob sich der Aufwand, der durch die Schwerpunkte an den Fakultäten entsteht, lohnt. Die Lehrenden haben in den Schwerpunktbereichen weit größere Gestaltungsmöglichkeiten. Statt des ewigen Frontalunterrichts werden interaktive Unterrichtsformate möglich, die an international anerkannten juristischen Fakultäten wie Harvard und Yale schon lange praktiziert werden. Die Spezialisierung der Studierenden in einem bestimmten Forschungsbereich ermöglicht einen wissenschaftlichen Austausch auf Augenhöhe und vermittelt Kommunikationskompetenzen, die für jeden juristischen Beruf erforderlich sind. Das ist natürlich – angesichts des erforderlichen niedrigeren Betreuungsschlüssels – teurer, als Vorlesungen für 600 Personen zu veranstalten, hat aber einen klaren Mehrwert: Indem die Studierenden das Fach in der Tiefe zu begreifen lernen und sich in einer wissenschaftlichen Arbeit damit auseinandersetzen, werden sie für rechtspolitische und ethische Gesichtspunkte sensibilisiert und können dem Recht kritisch gegenübertreten. Wie wenig die Juristenausbildung des 19. Jahrhunderts demgegenüber für das juristische Ethos bewirkt hat, lässt sich an der Rolle der Juristen im dritten Reich auf beschämende Art und Weise ablesen. Umso wichtiger ist es, die Schwerpunktbereiche als Reflexionsräume des Jurastudiums beizubehalten.

 

Wie geht es weiter?

 

Noch ist nicht aller Tage Abend. Der Koordinierungsausschuss wird im kommenden Jahr unter anderem den Deutschen Juristenfakultätentag anhören, bevor er der Justizministerkonferenz seine abschließenden Beschlussempfehlungen gibt. Im Hinblick auf die Schwerpunktbereiche sind die Länder zudem nur eingeschränkt regelungsbefugt. Die Änderung des Deutschen Richtergesetzes, in dem die Gewichtung der Prüfungselemente geregelt ist, obliegt dem Bund. Er ist in keiner Weise an die Empfehlungen des Koordinierungsausschusses gebunden und gut beraten, sich ein eigenes Bild über die Bedeutung der Schwerpunkte für die deutsche Juristenausbildung zu machen.


Anika Klafki (Jg. 2005)

 

Anmerkung der Redaktion: Dieser Beitrag erschien am 31. Januar 2017 auf juwiss.de. Der KOA hat der 88. JuMiKo am 9. November 2017 den dritten Bericht vorgelegt. Inhaltlich ist der KOA im Wesentlichen bei seinen im zweiten Bericht von 2016 formulieren Empfehlungen geblieben.


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